Radfahrer stürzt schwer: 1,8 Promille - Helm war nicht dabei!

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Am 6. Oktober 2025 stürzte ein alkoholisierten Radfahrer in Ingolstadt schwer. Der Mann trug keinen Helm und könnte eine Strafanzeige erhalten.

Am 6. Oktober 2025 stürzte ein alkoholisierten Radfahrer in Ingolstadt schwer. Der Mann trug keinen Helm und könnte eine Strafanzeige erhalten.
Am 6. Oktober 2025 stürzte ein alkoholisierten Radfahrer in Ingolstadt schwer. Der Mann trug keinen Helm und könnte eine Strafanzeige erhalten.

Radfahrer stürzt schwer: 1,8 Promille - Helm war nicht dabei!

In der Nacht zum 6. Oktober 2025 kam es in Ingolstadt zu einem bedauerlichen Unfall, der die Gefahren alkoholisiert Rad zu fahren erneut ins Gedächtnis ruft. Gegen 3 Uhr stürzte ein 49-jähriger Radfahrer auf dem Radweg der Dr.-Ludwig-Kraus-Straße, und das ohne Fremdbeteiligung. Tragischerweise trug der Mann keinen Helm, was zu schweren Kopfverletzungen führte. Nach der Erstversorgung durch den Rettungsdienst wurde er ins Krankenhaus gebracht, wo seine Verletzungen behandelt werden mussten.

Bei der Unfallaufnahme stellte die Polizei schnell fest, dass vom Radfahrer ein starker Alkoholgeruch ausging. Ein freiwilliger Atemalkoholtest bestätigte die Vermutungen: Der Wert lag bei 1,8 Promille. Eine solche Alkoholisierung ist nicht nur alarmierend, sondern auch strafbar. Wie der ADAC erläutert, gilt ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit, die häufig in einem Fahrverbot und weiteren ernsthaften Konsequenzen endet. Der Radfahrer dürfte nun mit einer Strafanzeige wegen Trunkenheit im Verkehr rechnen, die seine rechtliche Lage erheblich verschärfen könnte.

Die rechtlichen Konsequenzen der Alkoholisierung

Der Vorfall stellt einmal mehr die Risiken und die rechtlichen Rahmenbedingungen für alkoholisiertes Fahren in Deutschland dar. Laut ADAC verfällt die Promillegrenze im Straßenverkehr in verschiedene Kategorien:

  • 0,0 Promille: Absolutes Alkoholverbot für Personen bis 21 Jahre sowie Fahranfänger in der Probezeit.
  • 0,3 Promille: Beginn der relativen Fahruntüchtigkeit.
  • 0,5 Promille: Ordnungswidrigkeit, die erste Strafe kann bis zu 500 Euro betragen.
  • 1,1 Promille: Absolute Fahruntüchtigkeit, die strafbar ist.
  • 1,6 Promille: Führt zu einer zwingenden medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

Eine solche Alkoholisierung hat nicht nur Risiken für den Fahrer selbst, sondern gefährdet auch andere Verkehrsteilnehmer. Daher ist es unerlässlich, die Promillegrenzen zu beachten und im Zweifel das Rad stehen zu lassen oder auf alternative Transportmittel zurückzugreifen.

Wie der Vorfall in Ingolstadt zeigt, kann ein unüberlegter Moment fatale Folgen haben. Der Radfahrer steht nun nicht nur vor einer medizinischen Herausforderung, sondern auch vor den rechtlichen Konsequenzen seines Handelns. Es bleibt zu hoffen, dass diese Situation als Warnung für andere dient und mehr Bewusstsein für die Gefahren des Fahrens unter Alkoholeinfluss geschaffen wird.

Quellen: