Digitale Barrierefreiheit: So kämpfen Behinderte für ihre Rechte!

Digitale Barrierefreiheit: So kämpfen Behinderte für ihre Rechte!
In den letzten Jahren hat das Thema digitale Barrierefreiheit zunehmend an Bedeutung gewonnen. Kritische Stimmen, wie die von Sascha Pawolleck, einem 47-jährigen blinden Bahn-Fan, werden lauter. Pawolleck erlebt die Hürden, die durch mangelhafte digitale Angebote entstehen, hautnah. Trotz seiner Leidenschaft für die Technik der Bahn, fühlt er sich als Kunde oft nicht ernst genommen. Besonders bei der neuen Buchungsfunktion auf der Internetseite der Bahn hat er Schwierigkeiten, da er die zuvor genutzte spezielle Software nicht mehr einsetzen kann. Diese Hürden betreffen nicht nur ihn, sondern auch seine berufliche Tätigkeit als Telefonist im Landratsamt Altötting, wo er Dienstreisen für seine Kollegen organisiert. Das Anrufen der Buchungshotline wird für ihn zunehmend zur Geduldsprobe aufgrund der langen Warteschleifen.
Wie die BR berichtet, hat der Bayerische Blindenverband bereits die Problematik aufgegriffen und vermutet, dass bei der Überarbeitung der Buchungsfunktion blinde Nutzer schlichtweg vergessen wurden. Zwar wurden in der Vergangenheit einige Verbesserungen vorgenommen, doch Pawolleck bestätigt, dass die Funktionalität nach wie vor nicht ausreicht. Daher nutzt er mittlerweile die Webseiten der Schweizerischen Bundesbahnen, die barrierefrei sind.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz im Fokus
Die Initiative zur Verbesserung der digitalen Barrierefreiheit erhält durch das neu verabschiedete Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zusätzlichen Rückenwind. Dieses Gesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und wurde am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um, die darauf abzielt, Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang verpflichtet das Gesetz Unternehmen, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten.
Betroffen sind nicht nur öffentliche Stellen, sondern auch Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Dazu zählen beispielsweise Online-Shops, Reisebuchungsseiten und Streaming-Dienste. Das Leanatic hebt hervor, dass das Gesetz auch für Produkthersteller gilt, die interaktive Geräte und Selbstbedienungsterminals herstellen. Dies schließt sogar Dienstleistungen wie Online-Banking oder Telemedizin ein.
Hoffnungen und Zweifel
Während Behindertenverbände hoffen, dass das BFSG zu spürbaren Verbesserungen führt, äußern sie auch Bedenken. Viele Unternehmen könnten durch Ausnahmeregelungen davon abgehalten werden, aktiv zu werden. Tatsächlich hat der Verein „Aktion Mensch“ festgestellt, dass von 65 getesteten Online-Shops nur rund ein Drittel als annähernd barrierefrei gilt. Dies zeigt, wie viel noch zu tun bleibt, um digitale Anwendungen zugänglicher zu gestalten.
Das Ziel muss es sein, digitale Barrieren abzubauen und für Menschen mit Beeinträchtigungen neue berufliche Möglichkeiten zu schaffen. Ob das neue Gesetz dies tatsächlich bewirken kann, bleibt abzuwarten, denn die umfassenden Auswirkungen werden sich erst in der Zukunft zeigen.