Starnberg

Starnberg plant umstrittene Solarparks: Umweltschutz versus Energiebedarf!

Der Bauausschuss des Starnberger Stadtrats hat die Möglichkeit erörtert, eine Photovoltaikanlage auf einer etwa 2,6 Hektar großen Ackerfläche nördlich von Leutstetten zu errichten. Diese Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet und grenzt zudem an ein besonders geschütztes FFH-Gebiet, was der Planung zusätzliche Herausforderungen bietet. Bereits zwei weitere Photovoltaikanlagen sind in Starnberg in Planung: eine an der Westumfahrung und eine am Autobahndreieck Starnberg bei Wangen. Die Stadtverwaltung hat die Einbeziehung der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Denkmalschutzbehörde in die Planung empfohlen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen besser zu klären, was nicht zuletzt durch die historisch bedeutende Nähe des Bodendenkmals „An der Karlsburg“ unterstrichen wird.

Eva Pfister (BMS) hat auf die sensible Lage der geplanten Anlage hingewiesen. Bei der Sitzung des Bauausschusses gab es unterschiedliche Meinungen über die Zulässigkeit des Standorts. Bürgermeister Patrick Janik und andere Ausschussmitglieder sind sich zwar nicht vollständig sicher, ob die Fläche ideal ist, zeigen aber grundsätzlich Bereitschaft zur Bauleitplanung. Die Aussage von Ludwig Jägerhuber (CSU), dass der Standort wegen seiner Sichtbarkeit von den Voralpen aus besonders sensibel zu behandeln sei, verdeutlicht die Bedenken, die mit der geplanten Freiflächenanlage einhergehen. Angelika Kammerl (CSU) lässt jedoch durchblicken, dass sie weitere Freiflächenanlagen ablehnt, solange in der Stadt zahlreiche Hausdächer noch nicht mit Photovoltaikanlagen ausgestattet sind.

Rechtliche Rahmenbedingungen für Freiflächenanlage

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Bau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) in Landschaftsschutzgebieten (LSG) sind komplex. Laut naturschutz-energiewende.de machen LSG etwa 25% der Gesamtfläche Deutschlands aus und sind durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. Grundsätzlich besteht in LSG ein Bauverbot, es können jedoch naturschutzrechtliche Befreiungen beantragt werden. Diese sind möglich, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder das Verbot eine unzumutbare Belastung darstellt.

In Zusammenhang mit PV-FFA ist es wichtig zu beachten, dass diese Anlagen als bauliche Anlagen gelten, die einer Baugenehmigung bedürfen. Eine Genehmigung kann jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt werden. Regelungen, die durch Schutzgebietsverordnungen (SchuVO) definiert sind, spielen dabei eine entscheidende Rolle. Anpassungen dieser SchuVO könnten erforderlich sein, um weitere Standorte für PV-Anlagen zu ermöglichen, was ebenfalls von der Behörde genehmigt werden muss.

Bedeutung der Öffentlichkeitsbeteiligung

Ein zentraler Aspekt für die Realisierung von PV-FFA im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ist die Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Behörden. naturschutz-energiewende.de betont, dass kommunale B-Pläne notwendig sind, um die Anforderungen des Bundes zu erfüllen und um sicherzustellen, dass alle öffentlichen Belange gewahrt bleiben. Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltprüfungen sind somit für das Gelingen des Projekts essenziell.

Da die Bundesregierung plant, den Ausbau von PV-FFA voranzutreiben und dabei auch Landschaftsschutzgebiete in den Fokus nimmt, wird die Debatte um Standorte wie die in Starnberg weiter an Fahrt gewinnen. Die Abstimmung mit den zuständigen Kreisbehörden wird nun ausschlaggebend sein für den weiteren Verlauf des Projekts. Der Druck auf die Kommunen, aufgrund der wachsenden Nachfrage nach erneuerbaren Energien, wird steigen, besonders in Anbetracht der Ziele der Energiewende.

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Beste Referenz
merkur.de
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