Heute ist der 29.01.2025
Datum: 29.01.2025 – Source 1 ():
– Personen aus Afghanistan, Iran, Pakistan, Tunesien, Nigeria und Marokko befinden sich in der Abschiebehaft in Eichstätt.
– Diese Personen haben keinen gültigen Aufenthaltstitel.
– Sie sind keine kriminellen Personen oder Straftäter.
– Die Haftbedingungen werden als haftähnlich beschrieben.
– Martin Groos besucht seit über einem Jahr die Abschiebehaft als ehrenamtlicher Seelsorger im Auftrag der Malteser.
– Bernhard Löhlein hat mit Martin Groos über seine Arbeit und die Vermittlung von Hoffnung in dieser Situation gesprochen.
Source 2 ():
– Ein Asylbewerber kann in Haft bleiben, wenn sein Asylantrag nur dazu dient, die Rückführung zu verzögern oder zu gefährden.
– Nationale Behörden müssen prüfen, ob dies zutrifft und ob die Haft erforderlich und verhältnismäßig ist.
– Die Rückführungsrichtlinie 2008/115 der EU legt gemeinsame Normen für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger fest.
– Drittstaatsangehörige können unter bestimmten Bedingungen bis zu sechs Monate inhaftiert werden.
– Der Fall betrifft Herrn Arslan, einen türkischen Staatsangehörigen, der wegen illegalen Aufenthalts in der Tschechischen Republik festgenommen wurde.
– Die tschechischen Behörden erließen eine Abschiebungsentscheidung und setzten die Haftdauer auf 60 Tage fest, da sie befürchteten, er könnte die Abschiebung vereiteln.
– Herr Arslan war zuvor 2009 mit einem falschen Reisepass in Griechenland aufgegriffen worden und war im Schengener Informationssystem als unerwünscht registriert.
– Am Tag der Abschiebungsentscheidung stellte Herr Arslan einen Asylantrag, während dessen Prüfung wurde die Haft um 120 Tage verlängert.
– Herr Arslan hat die Rechtmäßigkeit der Haftverlängerung vor den tschechischen Gerichten angefochten.
– Er wurde aufgrund der Höchstdauer von sechs Monaten entlassen, sein Asylantrag wurde abgelehnt.
– Der Nejvyšší správní soud (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Tschechische Republik) fragte den Gerichtshof der Europäischen Union, ob die Haft rechtmäßig sei.
– Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass Asylbewerber bis zur erstinstanzlichen Ablehnung ihres Antrags nicht als illegal aufhältig gelten.
– Mitgliedstaaten können das Aufenthaltsrecht von Asylbewerbern bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Antrag ausweiten.
– Die Gründe für die Inhaftierung von Asylbewerbern liegen im Ermessen der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung von Völkerrecht und Unionsrecht.
– Der Gerichtshof betonte, dass die Haft von Herrn Arslan aufgrund seines Verhaltens und der Umstände vor und bei der Antragstellung gerechtfertigt sein kann.
– Die Haft dient dazu, die praktische Wirksamkeit der Rückführungsbestimmungen zu gewährleisten.
– Der Gerichtshof stellte klar, dass die bloße Stellung eines Asylantrags nicht automatisch den Verdacht auf Missbrauch begründet; dies muss im Einzelfall geprüft werden.
Source 3 ():
– Seit 1999 arbeitet die EU an einheitlichen Schutz- und Aufnahmenormen für Asylsuchende.
– Im Mai 2024 wurde eine umstrittene Asylreform beschlossen.
– Einführung eines gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Geas) zur Regelung der Verteilung von Schutzsuchenden.
– Solidaritätsmechanismus soll Länder wie Italien, Griechenland und Spanien entlasten.
– Geplant ist die Umverteilung von mindestens 30.000 Geflüchteten pro Jahr in andere EU-Staaten.
– Länder, die keine Flüchtlinge aufnehmen, müssen finanzielle Unterstützung leisten.
– Reform sieht schnelle Asylverfahren an den Außengrenzen der EU vor.
– Härterer Umgang mit Menschen aus als sicher geltenden Ländern.
– Sichere Herkunftsstaaten sind Länder ohne politische Verfolgung oder unmenschliche Behandlung.
– Aktuell gelten EU-Staaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Moldau, Senegal und Serbien als sichere Herkunftsstaaten.
– Asylanträge aus diesen Ländern werden in der Regel als unbegründet abgelehnt.
– Modelle für Asylverfahren in Drittstaaten existieren bereits (z.B. Albanien, Ruanda).
– Bundesinnenministerin Faeser sichert umfassende Prüfung der Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten zu.
– Verschiedene Arten von Schutz für Flüchtlinge im deutschen Recht: umfassender Asylschutz, Flüchtlingsstatus nach GFK, subsidiärer Schutz.
– Subsidiärer Schutz wird häufiger vergeben, insbesondere seit der Fluchtbewegung aus Syrien.
– 2015 erhielten 0,6% der Asylentscheidungen subsidiären Schutz, 2023 waren es 27,1%.
– Diskussion über „Obergrenze“ für Flüchtlingsaufnahme in Deutschland seit 2015.
– Migrationsabkommen mit anderen Ländern sollen unerlaubte Einwanderung verringern und legale Einwanderung ermöglichen.
– Abkommen mit Indien im Dezember 2022 geschlossen.
– Asylbewerber erhalten Leistungen über eine Bezahlkarte, um Geldüberweisungen in die Heimat zu verhindern.
– Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes trat am 16. Mai 2024 in Kraft.
– Rückführung bedeutet erzwungene Rückkehr in das Herkunftsland.
– Debatte über Abschiebungen nach Afghanistan und Syrien neu entbrannt.
– Bundeskanzler Scholz spricht sich für Abschiebungen von Straftätern aus.
– Zusätzliche Grenzkontrollen an der Grenze zu Tschechien, Polen und der Schweiz seit Oktober 2023 eingeführt.