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Ein heißer Tipp für alle Schwimmer in der Region: Das Hallenbad in Waldsassen wird am Mittwoch, dem 3. Dezember 2025, geschlossen. Ein Grund mehr, die Pläne für den Mittwoch zu überdenken, denn die Schließung betrifft sowohl die Freizeit- als auch die sportlich orientierten Schwimmer. Die Verantwortlichen haben alle Hände voll zu tun, um die notwendigen Arbeiten rechtzeitig abzuschließen, damit das Bad bald wieder für alle zugänglich ist. Damit bleibt der Mittwoch ein Wasser-freier Tag für viele.

Aber während die Schwimmer auf die Wiedereröffnung warten, gibt es noch etwas anderes, das die Nutzer von Webseiten betrifft: Cookies. Diese kleinen Textdateien werden in Webbrowsern gespeichert und sind für die Funktionsfähigkeit moderner Webseiten von erheblicher Bedeutung. Ein Überblick über Cookies könnte da nicht schaden, vor allem, da sie auch bei der Nutzung von zahlreichen digitalen Angeboten eine Rolle spielen.

Cookies und ihr Nutzen

Was sind Cookies überhaupt? Laut wko.at sammeln sie Informationen über das Nutzerverhalten und sorgen dafür, dass Webseiten effizient funktionieren. Technisch notwendige Cookies sind für den Betrieb unerlässlich und benötigen keine Einwilligung der Nutzer. Sie ermöglichen grundlegende Funktionen wie die Seitennavigation und den Zugang zu sicheren Bereichen der Webseite. Ohne sie kann eine Webseite nicht richtig laufen.

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Beispiele für solche Cookies sind Session-Cookies, die während einer Sitzung Informationen speichern, oder Zahlungsdienstanbieter-Cookies, die für Online-Zahlungen nötig sind. Solche Cookies sind klar abgegrenzt von anderen, wie etwa Marketing- und Tracking-Cookies, die ohne ausdrückliche Zustimmung gesetzt werden müssen. Daher ist es für Webseitenbetreiber wichtig, transparente Cookie-Banner zu verwenden, die den Nutzern die Einwilligung abverlangen. Laut der E-Privacy-Richtlinie, die in Österreich durch das Telekommunikationsgesetz (TKG 2021) umgesetzt wurde, müssen diese Banner grundlegende Informationen bereitstellen und die Einwilligung der Nutzer einholen.

Rechtslage und neue Regelungen

Am 1. Dezember 2021 trat das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) in Kraft. Es ergänzt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und regelt nun den Umgang mit Cookies und anderen Daten auf Endgeräten genauer. Vor dem TTDSG kam es immer wieder zu Verwirrungen zwischen deutschem und europäischem Recht zum Cookie-Einsatz. So entschied der BGH im „Cookie-Urteil“, dass eine klare Einwilligung der Nutzer für das Setzen von Cookies erforderlich ist, was nun im TDDDG präzisiert wurde. Zudem dürfen technisch nicht notwendige Cookies nur noch mit aktiver Einwilligung genutzt werden.

Das TDDDG bringt somit neue Vorschriften für Webseitenbetreiber mit sich, um die Rechte der Nutzer zu wahren. Verstöße gegen die Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu 300.000 Euro geahndet werden. Bei Notwendigkeit müssen Cookie-Banner klare Informationen sowie eine Opt-in-Funktion anbieten und die Möglichkeit zum Widerspruch bereitstellen. Zudem sind Tricks wie „Dark Patterns“ unzulässig.

Für die Schwimmer in Waldsassen heißt es also jetzt: Abwarten und die Webseite des Hallenbades im Auge behalten, während die Cookie-Febiten uns alle betreffen, wenn wir im Internet surfen. Ob in der Schwimmflügel- oder der digitalen Welt, es bleibt spannend!