In einer bemerkenswerten Verhandlung am Verwaltungsgericht in München steht der 77-jährige Rechtsanwalt Josef Hingerl aus Wolfratshausen im Fokus. Hingerl, der als „Golfplatz-Rebell“ bekannt wurde, weil er einen Golfplatz trotz behördlichen Verbots betrieb, klagt gegen die Installation von Glasschutzwänden am Münchner Amtsgericht und den Landgerichten. Diese Maßnahmen wurden zur Verhinderung von Coronavirus-Ansteckungen eingeführt. Hingerl, der sich selbst als Querdenker bezeichnet, jedoch eine Distanz zu Reichsbürgern wahrt, hat in der Vergangenheit Impfproteste organisiert und sieht sich nun in der Rolle des Beschwerdeführers.
In der Verhandlung stellte der Vorsitzende Richter die Zulässigkeit der Klage in Frage. Es bleibt unklar, ob Hingerl dem Freistaat vorwirft, Hausrechtsbefugnisse überschritten oder die Rechte der Angeklagten verletzt zu haben. Der Anwalt argumentiert, dass es ihm um „Rechtshygiene“ gehe, nicht um die Corona-Maßnahmen an sich. Der Richter betont, dass die Klage nur zulässig sei, wenn Hingerl ein hinreichendes Interesse an der Feststellung hat. Es gibt Bedenken, dass die Trennwände einen tiefen Grundrechtseingriff bewirken könnten, doch eine pauschale gerichtliche Klärung sei nicht möglich. Ein weiterer Verhandlungstermin wurde für Mitte April angesetzt, um Hingerl die Gelegenheit zu geben, einen zusätzlichen Schriftsatz einzureichen. Trotz seiner skeptischen Haltung zur Entscheidung bedankt sich Hingerl bei den Richtern für die faire Verhandlung. Für weitere Details zu diesem Fall, besuchen Sie bitte die Süddeutsche Zeitung.
Rechtslage und Corona-Maßnahmen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Corona-Maßnahmen in Deutschland sind komplex und oft umstritten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in mehreren Fällen entschieden, dass die Maßnahmen nicht offensichtlich verfassungswidrig sind. Das Grundgesetz erlaubt Eingriffe in Grundrechte nur, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Dabei ist die Legislative für die Gesetzgebung zuständig, während die Exekutive die Gesetze ausführt. Die sogenannte Wesentlichkeitsdoktrin des BVerfG besagt, dass wesentliche Entscheidungen nicht an die Verwaltung delegiert werden dürfen. Diese Prinzipien werfen Fragen auf, die auch die Klage von Hingerl betreffen könnten.
Die Kritik an den Maßnahmen ist vielfältig. Juristen haben den Verzicht des nordrhein-westfälischen Landtags auf seine gesetzgeberische Funktion im Frühjahr 2020 angeprangert. In anderen Ländern basierten Kontaktverbote und Restriktionen während der Pandemie auf Rechtsverordnungen, jedoch stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof besondere Anforderungen an spezifische Regelungen durch ein parlamentarisches Bundesgesetz. Diese Diskussionen sind auch in Hingerls Argumentation relevant, da er die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen in Frage stellt.
Gesundheitsschutz versus Grundrechte
Der Staat hat die Aufgabe, die Gesundheit seiner Bürger zu schützen und gleichzeitig die Freiheitsrechte zu wahren. In Deutschland sind seit März 2020 knapp 135.000 Menschen an oder mit COVID-19 gestorben, und es gab eine Zunahme in der intensivmedizinischen Behandlung. Die Pandemie hat nicht nur gesundheitliche, sondern auch wirtschaftliche und soziale Auswirkungen, wie die Zunahme häuslicher Gewalt und Probleme in der Amateurmusikszene durch Konzertverbote. Diese Aspekte verdeutlichen die Herausforderungen, vor denen der Gesetzgeber steht, wenn es darum geht, den Gesundheitsschutz und die Grundrechte in Einklang zu bringen.
Die rechtlichen Auseinandersetzungen rund um Corona-Maßnahmen zeigen, dass Grundrechte, wie die allgemeine Handlungsfreiheit, Religionsfreiheit, Kunstfreiheit und Berufsfreiheit, durch die Maßnahmen verletzt werden könnten. Um gerechtfertigt zu sein, müssen die Maßnahmen vier Kriterien erfüllen: legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. Diese Punkte sind für die Klage von Hingerl von Bedeutung, da er die Angemessenheit der Trennwände in Frage stellt. Für weiterführende Informationen zu den rechtlichen Bewertungen von Corona-Maßnahmen werfen Sie einen Blick auf die Website von Frag AMU.